Inhalt (7 Abschnitte)
- Wer zahlt Krankenkassenbeiträge auf Kapitalerträge?
- Welche Kapitalerträge zählen – und welche nicht?
- Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten: Was die Kasse abzieht
- Wie viel kosten Kapitalerträge in der Kasse? Tabelle 2026/2027
- Beispielrechnung: Selbstständige mit Wertpapierdepot
- Wie die Kasse Kapitalerträge erfasst und abrechnet
- Kapitalerträge und PKV: Für wen der Wechsel interessant ist
- Freiwillig gesetzlich Versicherte – auch hauptberuflich Selbstständige – zahlen Kranken- und Pflegebeiträge auf Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und realisierte Kursgewinne (§ 240 SGB V).
- Der steuerliche Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) wird nicht abgezogen; die Kasse zieht nur 51 € Werbungskosten im Jahr ab oder höhere nachgewiesene Kosten (§ 3 Abs. 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
- Auch Kapitalerträge, auf die schon Abgeltungsteuer gezahlt wurde, sind beitragspflichtig – zusammen mit Gewinn und Miete bis zur Bemessungsgrenze von 6.375 € im Monat (2027, Szenario).
- 5.000 € Kapitalerträge im Jahr kosten 2027 im Szenario rund 91 € im Monat (22,0 %, mit Krankengeld, kinderlos).
- Pflichtversicherte Angestellte, Rentner in der Krankenversicherung der Rentner und Privatversicherte zahlen auf Kapitalerträge keine Krankenversicherungsbeiträge.
In der Krankenversicherung zahlen auf Kapitalerträge nur freiwillig gesetzlich Versicherte Beiträge – dazu gehören hauptberuflich Selbstständige: Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und realisierte Kursgewinne zählen zusammen mit Gewinn und Miete bis zur Bemessungsgrenze von 6.375 € im Monat (2027, Kabinettsbeschluss, Bundesrat ausstehend). Der Sparer-Pauschbetrag gilt dabei nicht, abgezogen werden nur 51 € Werbungskosten im Jahr. 5.000 € Kapitalerträge kosten 2027 im Szenario rund 91 € im Monat (§ 240 SGB V, Stand Oktober 2026).
Wer zahlt Krankenkassenbeiträge auf Kapitalerträge?
Die Kasse bemisst den Beitrag freiwillig Versicherter nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V). Dazu gehören alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können – ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, kurz BVSzGs). Dass die Bank schon Abgeltungsteuer einbehalten hat, ändert daran nichts.
Zahlen Beiträge
Freiwillig gesetzlich Versicherte: hauptberuflich Selbstständige, Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze, Privatiers, freiwillig versicherte Rentner ohne Zugang zur KVdR.
Zahlen keine Beiträge
Pflichtversicherte Angestellte (§ 226 SGB V) und Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (§ 237 SGB V). Für sie zählen Kapitalerträge nicht.
Privat versichert
In der PKV hängt der Beitrag nicht vom Einkommen ab. Zinsen und Dividenden spielen für den Beitrag keine Rolle.
Für Selbstständige gilt eine feste Reihenfolge: Erst zählt der Gewinn, danach kommen Kapitalerträge und andere sonstige Einnahmen hinzu (§ 7 Abs. 3 BVSzGs). Wer schon mit dem Gewinn über der Bemessungsgrenze liegt, zahlt auf Kapitalerträge nichts zusätzlich.
Welche Kapitalerträge zählen – und welche nicht?
| Einnahme | Beitragspflichtig? | Hinweis |
|---|---|---|
| Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen) | ja | Zufluss im Kalenderjahr, abzüglich Werbungskosten |
| Dividenden, Fondsausschüttungen | ja | auch wenn Abgeltungsteuer einbehalten wurde |
| Realisierte Kursgewinne | in der Regel ja | Verluste nur nach § 20 Abs. 6 EStG verrechenbar |
| Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) | ja | einmalige Einnahme, auf zwölf Monate verteilt |
| Verkauf von GmbH-Anteilen oder eines Betriebs | ja | BSG, Urteil vom 18.01.2018, B 12 KR 22/16 R |
| Erbschaft | nein | die späteren Erträge daraus aber ja |
| Buchgewinne ohne Verkauf | nein | kein Zufluss |
Unklar ist die Lage bei Sonderfällen wie Kapitalleistungen aus Versicherungen oder thesaurierenden Fonds. Hier entscheidet die Kasse nach dem Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands. Im Zweifel fragen Sie die Kasse schriftlich, bevor Sie Ihre Einnahmen angeben.
Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten: Was die Kasse abzieht
Hier unterscheiden sich Steuer und Krankenversicherung am deutlichsten. Das Finanzamt lässt 1.000 € Kapitalerträge im Jahr steuerfrei, bei Zusammenveranlagung 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Krankenkasse kennt diesen Freibetrag nicht: Er mindert die Einnahmen nicht, er privilegiert sie nur steuerlich (BSG, Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 8/06 R).
Weisen Sie höhere tatsächliche Kosten nach – etwa Depotgebühren oder Kontoführungsentgelte für ein reines Anlagekonto –, zieht die Kasse diese statt der 51 € ab (§ 3 Abs. 1b BVSzGs). Für Verluste gilt § 20 Abs. 6 EStG entsprechend: Verluste aus Kapitalvermögen werden nur mit Kapitalerträgen verrechnet, Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen. Mit Ihrem Gewinn als Selbstständiger lassen sie sich nicht verrechnen.
Wie viel kosten Kapitalerträge in der Kasse? Tabelle 2026/2027
| Kapitalerträge pro Jahr | beitragspflichtig pro Monat | Beitrag 2026 pro Monat | Beitrag 2027 pro Monat |
|---|---|---|---|
| 1.000 € | 79,08 € | 17,16 € | 17,40 € |
| 2.400 € | 195,75 € | 42,48 € | 43,06 € |
| 5.000 € | 412,42 € | 89,49 € | 90,73 € |
| 10.000 € | 829,08 € | 179,91 € | 182,40 € |
| 20.000 € | 1.662,42 € | 360,74 € | 365,73 € |
Die Werte gelten mit Krankengeld und ohne Kinder; mit Kind ist der Pflegesatz niedriger, ohne Krankengeld gilt 14,0 % statt 14,6 % (§ 7 Abs. 3 BVSzGs). Die Bemessungsgrenze deckelt alles: 2026 liegt sie bei 5.812,50 €, 2027 im Szenario bei 6.375 € im Monat für Gewinn, Miete und Kapitalerträge zusammen.
Beispielrechnung: Selbstständige mit Wertpapierdepot
Eine 45-jährige Unternehmensberaterin hat 4.000 € Gewinn im Monat. Ihr Depot bringt 4.500 € Dividenden und Ausschüttungen im Jahr. Sie ist kinderlos und hat Krankengeld gewählt.
1. Beitragspflichtige Kapitalerträge
4.500 € − 51 € Werbungskosten = 4.449 € im Jahr, also 370,75 € im Monat. Den Sparer-Pauschbetrag zieht die Kasse nicht ab.
2. Summe unter der Grenze
4.000 € + 370,75 € = 4.370,75 € im Monat – unter 6.375 €. Die Erträge werden also voll verbeitragt.
3. Beitrag 2027 (Szenario)
370,75 € × 22,0 % = rund 81,57 € im Monat zusätzlich, rund 979 € im Jahr. Steuerlich wären nur 3.500 € der Dividenden überhaupt zu versteuern.
Für die PKV ist das Depot ohne Bedeutung. Der Beitrag eines Komfort-Tarifs für 45-Jährige liegt nach veröffentlichten Musterbeiträgen bei rund 739 € im Monat inklusive Pflegepflicht (Stand 18.10.2026, ohne Krankentagegeld). In der Kasse zahlt die Beraterin 2027 im Szenario 961,57 € (4.370,75 € × 22,0 %). Wie sich die Rechnung mit gleichwertigem Krankentagegeld und für Ihr Alter darstellt, zeigt der Gewinnschwellen-Rechner mit dem Feld für Kapitalerträge.
Wie die Kasse Kapitalerträge erfasst und abrechnet
Fragebogen und Nachweis
Die Kasse fragt die Einnahmen mit einem Fragebogen ab, der ausdrücklich Einnahmen aus Kapitalvermögen umfasst (§ 6 und Anlage 1 BVSzGs). Stehen die Erträge wegen der Abgeltungsteuer nicht im Steuerbescheid, dient in der Regel die Jahressteuerbescheinigung der Bank als Nachweis.
Neben dem Gewinn
Bei Selbstständigen werden Kapitalerträge wie der Gewinn mit dem Jahresbetrag geteilt durch zwölf angesetzt (§ 5 Abs. 2 BVSzGs) und nach dem Steuerbescheid endgültig abgerechnet – mit möglicher Nachzahlung.
Ohne Gewinn
Leben Sie nur von Kapitalerträgen, gilt der zuletzt nachgewiesene Jahresbetrag; Änderungen wirken ab dem Monat nach dem Nachweis (§ 5 Abs. 2, § 6a Abs. 5 BVSzGs). Es gilt mindestens die Mindestbemessung von 1.318,33 € im Monat (2026).
Wer Kapitalerträge verschweigt, riskiert hohe Nachforderungen samt Säumniszuschlägen. Wie die rückwirkende Abrechnung funktioniert, erklärt der Ratgeber vorläufiger Beitragsbescheid.
Kapitalerträge und PKV: Für wen der Wechsel interessant ist
Ein wachsendes Vermögen ist für freiwillig Versicherte ein wachsender Beitragsfaktor – bis zur Bemessungsgrenze. In der PKV ist das anders: Der Beitrag steht im Vertrag und hängt nicht davon ab, wie gut Ihre Anlagen laufen. Für Selbstständige, die mit Gewinn und Erträgen nahe an der Grenze liegen, kann die PKV deshalb deutlich günstiger sein. Dazu kommen Leistungen, die vertraglich zugesichert sind (§ 206 Abs. 1 VVG): Während in der GKV ab 01.01.2027 die Zuzahlungen um 50 % steigen und der Festzuschuss für Zahnersatz von 60 auf 50 % sinkt (BGBl. 2026 I Nr. 228), kann der Gesetzgeber Ihren PKV-Tarif nicht kürzen.
- Interessant für: Selbstständige mit Gewinn plus Erträgen nahe der Bemessungsgrenze, frühem Eintrittsalter und dem Wunsch nach festem Beitrag.
- Genau prüfen: Gesundheitsprüfung (Lösung: anonyme Risikovoranfrage über einen Partner-Experten), Beiträge für Kinder und Partner, Beitragsanpassungen im Alter (gedämpft durch Alterungsrückstellungen und den 10-%-Zuschlag).
- Rentennähe: Wer kurz vor der Rente steht und die Krankenversicherung der Rentner erreichen kann, zahlt dort keine Beiträge auf Kapitalerträge (§ 237 SGB V). Ab 55 ist der Weg zurück aus der PKV meist versperrt (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Alle übrigen Einnahmearten – von Unterhalt bis Veräußerungsgewinn – fasst der Ratgeber beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter zusammen. Für Immobilien gelten eigene Regeln: Lesen Sie dazu Krankenkassenbeiträge auf Mieteinnahmen. Und ob künftig auch Pflichtversicherte auf Kapitalerträge zahlen müssen, ordnet die Seite Sozialabgaben auf Kapitalerträge ein – Stand heute ist das nur ein Vorschlag der SPD, kein Gesetz.
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Selbstständigen-Kassen-Report 2027 (PDF)Häufige Fragen
Muss ich Krankenkassenbeiträge auf Kapitalerträge zahlen?
Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind, ja – etwa als hauptberuflich Selbstständiger, als Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze oder als Privatier. Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und realisierte Kursgewinne zählen dann zu den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 240 SGB V). Pflichtversicherte und Rentner in der Krankenversicherung der Rentner zahlen darauf nichts.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch bei der Krankenkasse?
Nein. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € ist eine Steuerregel. Für den Kassenbeitrag zieht die Kasse nur Werbungskosten ab: pauschal 51 € im Jahr oder höhere nachgewiesene Kosten wie Depotgebühren (§ 3 Abs. 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler; BSG, Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 8/06 R).
Zahle ich auf Aktiengewinne Krankenkassenbeiträge?
Als freiwillig Versicherter in der Regel ja, sobald Sie den Gewinn durch Verkauf realisieren – er gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste dürfen Sie nach den Regeln des Steuerrechts verrechnen (§ 20 Abs. 6 EStG entsprechend): Aktienverluste also nur mit Aktiengewinnen. Buchgewinne ohne Verkauf zählen nicht.
Woher weiß die Krankenkasse von meinen Kapitalerträgen?
Von Ihnen: Die Kasse fragt Ihre Einnahmen regelmäßig mit einem Fragebogen ab, der auch Einnahmen aus Kapitalvermögen umfasst (§ 6 und Anlage 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer stehen oft nicht im Steuerbescheid; dann weisen Sie sie in der Regel mit der Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank nach. Falsche Angaben führen zu Nachforderungen.
Zählen Kapitalerträge bei der Familienversicherung?
Ja, beim Gesamteinkommen. Für die beitragsfreie Familienversicherung darf es 565 € im Monat (2026) nicht übersteigen, 2027 im Entwurf 590 € (§ 10 SGB V). Weil hier das Steuerrecht gilt, zählen Kapitalerträge erst oberhalb des Sparer-Pauschbetrags.
Spielen Kapitalerträge in der PKV eine Rolle?
Für den Beitrag nicht. Der PKV-Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Tarif, Selbstbehalt und Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn, nicht nach Ihrem Einkommen. Wächst Ihr Depot, bleibt der Beitrag davon unberührt.
Quellen
- § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder – abgerufen 24.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (zuletzt geändert 20.03.2024) – § 3 Abs. 1b, § 5 Abs. 2, § 6a Abs. 5; abgerufen 24.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V – Stand 26.05.2026
- BSG, Urteil vom 09.08.2006 – B 12 KR 8/06 R
- § 20 EStG – Kapitalvermögen (Abs. 6 Verlustverrechnung, Abs. 9 Sparer-Pauschbetrag)
- § 237 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern (Stand: 24. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und keine Krankenkasse. Bescheide und Widersprüche behandeln wir nur allgemein; im Einzelfall entscheiden Krankenkasse und Gerichte. Herausgeber: Selbstständigen-Check.de. Selbstständigen-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.