Ratgeber Beitrag

Mindestbeitrag Krankenkasse für Selbstständige 2026 und 2027

Selbst bei einem sehr kleinen Gewinn zahlt die Krankenkasse nicht unter einer Untergrenze. Hier erfahren Sie, wie hoch der Mindestbeitrag 2026 und 2027 ist und wann er für Sie gilt.

Redaktion Selbstständigen-Check.de Aktualisiert am 21. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Mindestbeitrag der Krankenkasse für Selbstständige: Wie kommt er zustande?
  2. Mindestbeitrag 2026 und 2027 im Überblick
  3. Ab welchem Gewinn zahlen Sie mehr als den Mindestbeitrag?
  4. Mit oder ohne Krankengeld: Was sich beim Mindestbeitrag ändert
  5. Mindestbeitrag, Familie und Kinder
  6. Was sich 2027 ändern kann: offene Punkte
  7. Drei Beispielprofile: Was der Mindestbeitrag bedeutet
  8. Mindestbeitrag und PKV: Wann die Rechnung kippt
  9. Mindestbeitrag nicht zahlen können: Das hilft
Das Wichtigste in Kürze
  • Hauptberuflich Selbstständige zahlen mindestens auf eine Bemessung von 1.318,33 € im Monat (2026), im Szenario 2027 auf 1.376,67 € (§ 240 Abs. 4 SGB V).
  • Daraus folgt ein Mindestbeitrag von 286,08 € im Monat (2026, mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %) und 302,87 € im Szenario 2027.
  • Ohne Krankengeld-Wahlerklärung sinkt der Beitrag 2026 auf 278,17 €, dafür gibt es keinen Anspruch auf Krankengeld.
  • Die Untergrenze greift bei einem Gewinn bis rund 15.820 € im Jahr (2026); darüber wächst der Beitrag mit dem Gewinn.
  • Der Mindestbeitrag ist der günstigste GKV-Beitrag; ob die PKV mithalten kann, hängt von Gewinn und Alter ab.

Für hauptberuflich Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt 2026 eine Mindestbemessung von 1.318,33 € im Monat. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 286,08 € für Kranken- und Pflegeversicherung (mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %). Im Szenario 2027 steigt er auf 302,87 € (§ 240 Abs. 4 SGB V; eigene Berechnung, Stand: Oktober 2026).

Mindestbeitrag der Krankenkasse für Selbstständige: Wie kommt er zustande?

Die Kasse berechnet Ihren Beitrag aus dem Gewinn. Ist er sehr niedrig oder negativ, greift eine Untergrenze: Für hauptberuflich Selbstständige gilt als beitragspflichtige Einnahme mindestens ein Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße pro Kalendertag, das sind im Monat 1.318,33 € (2026). Die Bezugsgröße beträgt 2026 3.955 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 4.130 €. Auf die Mindestbemessung wendet die Kasse den normalen Beitragssatz an:

  • Krankenversicherung: 14,6 % mit Krankengeld oder 14,0 % ohne (§§ 241, 243 SGB V).
  • Zusatzbeitrag: Satz Ihrer Kasse; im Beispiel der amtliche Durchschnitt von 2,9 %.
  • Pflegeversicherung: 3,6 % mit Kind, 4,2 % kinderlos (2026). Für 2027 sieht der Kabinettsentwurf der Pflegereform 4,5 % für Kinderlose vor.

Beispiel: 1.318,33 € × 21,7 % (14,6 % + 2,9 % + 4,2 %) = 286,08 €. Wie die Kasse den Beitrag insgesamt festsetzt, steht im Ratgeber Beitragsbescheid der Krankenkasse für Selbstständige.

Mindestbeitrag 2026 und 2027 im Überblick

Mindestbeitrag Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat für hauptberuflich Selbstständige, Zusatzbeitrag 2,9 % – eigene Berechnung nach § 240 SGB V; 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (BR-Drs. 576/26, Bundesrat ausstehend), Pflege kinderlos 4,5 % laut Kabinettsentwurf, Stand 21.10.2026
Variante20262027 (Szenario)
Mindestbemessung pro Monat1.318,33 €1.376,67 €
Mit Krankengeld, kinderlos286,08 €302,87 €
Mit Krankengeld, mit Kind278,17 €290,48 €
Ohne Krankengeld, kinderlos278,17 €294,61 €
Ohne Krankengeld, mit Kind270,26 €282,22 €

Mindest- und Höchstbeitrag für Selbstständige

Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat, mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %

0 €500 €1.000 €1.500 €2.000 €286Mindestbeitrag 2026303Mindestbeitrag 2027*1.261Höchstbeitrag 20261.402Höchstbeitrag 2027*

Eigene Berechnung nach §§ 240, 241 SGB V und § 55 SGB XI; *2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (BR-Drs. 576/26, Bundesrat ausstehend), Pflege kinderlos 4,5 % laut Kabinettsentwurf, Zusatzbeitrag 2027 als Annahme.

Im Vergleich zum Höchstbeitrag, der bei der Beitragsbemessungsgrenze anfällt, liegt der Mindestbeitrag bei einem Fünftel: 2026 sind es 1.261,31 € im Höchstfall, im Szenario 2027 1.402,50 €. Alle Werte dazwischen zeigt die Beitragstabelle 2026/2027 nach Gewinn.

Ab welchem Gewinn zahlen Sie mehr als den Mindestbeitrag?

Die Untergrenze wirkt wie ein Sockel: Solange Ihr Gewinn darunter liegt, ändert sich der Beitrag nicht. Erst darüber steigt er mit jedem Euro. Das entspricht 2026 einem Jahresgewinn von rund 15.820 € (12 × 1.318,33 €), 2027 im Szenario rund 16.520 €.

Beitrag pro Monat bei niedrigem Gewinn, mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 % – eigene Berechnung, Stand 21.10.2026
Gewinn pro MonatBeitrag 2026Beitrag 2027 (Szenario)
Verlust oder bis 1.318,33 €286,08 €302,87 €
1.500 €325,50 €330,00 €
2.000 €434,00 €440,00 €
2.500 €542,50 €550,00 €

Zwei Punkte zur Einordnung: Auch Miet- und Kapitalerträge zählen zur Bemessung, und der Beitrag wird zunächst vorläufig nach dem letzten Steuerbescheid festgesetzt (§ 240 Abs. 4a SGB V). Sinkt der Gewinn deutlich, kann die endgültige Festsetzung eine Erstattung bringen, nie aber einen Betrag unter dem Mindestbeitrag. Wie das abläuft, erklärt der Ratgeber vorläufiger Beitragsbescheid.

Mit oder ohne Krankengeld: Was sich beim Mindestbeitrag ändert

Der Unterschied zwischen 14,6 % und 14,0 % beträgt 2026 gerade 7,91 € im Monat auf die Mindestbemessung. Dafür bekommen Sie mit der Wahlerklärung Krankengeld, allerdings erst ab der 7. Woche: 70 % der Bemessung, 2026 höchstens 135,63 € pro Tag (§§ 44, 46, 47 SGB V). Auf Basis der Mindestbemessung wäre das Krankengeld rechnerisch sehr niedrig, rund 31 € pro Tag (eigene Berechnung). Wer die Wahlerklärung abgibt, bindet sich drei Jahre. Wer keine abgibt, hat bei Krankheit keinen gesetzlichen Einkommensersatz und sollte eine Rücklage oder ein privates Krankentagegeld einplanen.

Mindestbeitrag, Familie und Kinder

Kinder sind in der GKV oft beitragsfrei familienversichert; ist ein Elternteil privat versichert und verdient mehr als der andere, gilt das oft nicht (§ 10 SGB V). Hauptberuflich Selbstständige selbst können sich nicht familienversichern lassen. Für Ihren Ehepartner gilt: Familienversicherung ist möglich bis zu einem Gesamteinkommen von 565 € im Monat (2026), 2027 im Szenario 590 €. Ab 01.01.2028 kommt für familienversicherte Ehegatten ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten hinzu, mit Ausnahmen (BGBl. 2026 I Nr. 228). Mit Kind sinkt der Pflegebeitrag auf 3,6 %, ab dem zweiten Kind unter 25 zusätzlich um 0,25 Prozentpunkte je Kind (§ 55 SGB XI).

Was sich 2027 ändern kann: offene Punkte

Die 2027er Werte sind ein Szenario, kein Beschluss. Drei Termine entscheiden: Der Bundesrat soll die Rechengrößenverordnung (BR-Drs. 576/26) voraussichtlich am 20.11.2026 behandeln; das Bundesgesundheitsministerium gibt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bis zum 01.11.2026 bekannt (Schätzerkreis: rechnerisch unverändert 2,9 %); die Pflegereform mit 4,5 % für Kinderlose liegt als Kabinettsentwurf vor. Im Szenario steigt der Mindestbeitrag von 286,08 € auf 302,87 € im Monat, ein Plus von rund 5,9 %. Ihre Kasse kann mit individuellem Zusatzbeitrag abweichen.

Drei Beispielprofile: Was der Mindestbeitrag bedeutet

Aufbauphase: 900 € Gewinn

Die Kasse bemisst nach 1.318,33 €. Der Beitrag von 286,08 € entspricht 31,8 % des tatsächlichen Gewinns (2026, mit Krankengeld, kinderlos).

Gewinn an der Schwelle

Bei 1.318,33 € Gewinn zahlen Sie 21,7 %, also 286,08 €. Jeder weitere Euro Gewinn kostet 21,7 Cent Beitrag.

Verlustjahr

Auch bei negativem Gewinn bleibt es beim Mindestbeitrag: 286,08 € im Monat, 3.432,96 € im Jahr. Eine Rücklage hilft, solche Monate zu überbrücken.

Die Beispiele sind Rechenfälle, keine Kundenfälle. Sie zeigen, warum viele Selbstständige in der Aufbauphase den Mindestbeitrag als hohe Belastung empfinden: Er bezieht sich auf ein Einkommen, das sie noch gar nicht erzielen. Zugleich ist er die berechenbare Untergrenze. Wer das Wachstum seines Gewinns einplant, kann früh entscheiden, ob und wann ein Wechsel in die PKV sinnvoll wird.

Mindestbeitrag und PKV: Wann die Rechnung kippt

Beim Mindestbeitrag ist die GKV in aller Regel die günstigste Lösung. Das ändert sich mit dem Gewinn. Die private Krankenversicherung hängt nicht vom Gewinn ab, sondern von Eintrittsalter, Tarif und Selbstbehalt. Orientierungswerte aus veröffentlichten Musterbeiträgen inklusive Pflegepflicht (Stand 18.10.2026): 331 € bis 624 € mit 25 Jahren, 407 € bis 764 € mit 35 Jahren (Einstieg bis Premium). Das Muster: Wer klein startet und wächst, überschreitet irgendwann die Schwelle, ab der die Kasse mehr kostet.

Wachsender Gewinn

Im Beispiel eines 25-Jährigen mit Komfort-Tarif und gleichwertigem Krankentagegeld liegt die Schwelle bei rund 2.330 € Monatsgewinn (GKV 2027, Szenario, eigene Berechnung). Darüber kann die PKV günstiger sein.

Früher Einstieg zahlt sich aus

Das Eintrittsalter bestimmt den PKV-Beitrag; wer früher einsteigt, zahlt in der Regel weniger. Ab 55 ist die Rückkehr in die GKV meist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Ehrlich gehört dazu: Bei sehr niedrigem Gewinn bleibt die GKV mit dem Mindestbeitrag günstiger, und die PKV kommt dann nicht in Frage, solange das Budget knapp ist. Planen Sie eine Entscheidung, wenn Ihr Gewinn stabil steigt. Zur Einordnung: Ab 01.01.2027 steigen in der GKV die Zuzahlungen um 50 %, und der Festzuschuss für Zahnersatz sinkt für Bewilligungen ab 2027 von 60 auf 50 % (BGBl. 2026 I Nr. 228). Ihre persönliche Schwelle berechnet der Rechner zur Gewinnschwelle; der Gewinn-Check bezieht Familie und Krankentagegeld ein, ohne Gesundheitsfragen.

Mindestbeitrag nicht zahlen können: Das hilft

Auch der Mindestbeitrag kann in einer schwachen Phase drücken. Sprechen Sie rechtzeitig mit der Kasse: Sie darf Beiträge stunden, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre (§ 76 SGB IV). Rückstände lösen einen Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat aus (§ 24 SGB IV). Weitere Optionen bei Einkommenseinbruch beschreibt die Seite Krankenkasse-Nachzahlung bei Selbstständigen. Beratung im Einzelfall leisten Steuerberater und Sozialberatungsstellen; diese Seite ersetzt sie nicht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestbeitrag der Krankenkasse für Selbstständige?

2026 liegt die Mindestbemessung bei 1.318,33 € im Monat. Bei Wahl von Krankengeld, ohne Kinder und mit 2,9 % Zusatzbeitrag ergibt das 286,08 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung. Ohne Krankengeld-Wahl sind es 278,17 € (eigene Berechnung nach § 240 SGB V).

Wie viel ist der Mindestbeitrag 2027?

Im Szenario mit Bezugsgröße 4.130 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend) beträgt die Mindestbemessung 1.376,67 €. Mit Krankengeld, kinderlos und 2,9 % Zusatzbeitrag ergibt sich ein Beitrag von 302,87 € im Monat. Der Zusatzbeitrag 2027 steht erst nach der BMG-Bekanntmachung fest.

Wann zahle ich den Mindestbeitrag?

Wenn Ihr monatliches Arbeitseinkommen (Gewinn) unter der Mindestbemessung liegt, etwa bei einem Jahresgewinn bis rund 15.820 € (2026). Auch Verlustjahre führen zum Mindestbeitrag. Weitere beitragspflichtige Einnahmen wie Mieten können die Bemessung erhöhen.

Zahlen Selbstständige auch Mindestbeitrag, wenn sie kaum Umsatz haben?

Ja. Die Mindestbemessung gilt für hauptberuflich Selbstständige unabhängig vom Gewinn (§ 240 Abs. 4 SGB V). Maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Läuft das Geschäft schlecht, sprechen Sie frühzeitig mit der Kasse über Stundung oder Ratenzahlung.

Ist der Mindestbeitrag günstiger als die PKV?

Ja, in der Regel. Orientierungswerte für private Tarife liegen bei Einstieg ab etwa 331 € (25 Jahre) und 407 € (35 Jahre) inklusive Pflegepflicht, Stand 18.10.2026. Mit wachsendem Gewinn dreht sich der Vergleich: Im Beispiel eines 35-Jährigen mit Komfort-Tarif und gleichwertigem Krankentagegeld ist die PKV ab rund 2.900 € Monatsgewinn günstiger.

Kann ich mich als Selbstständiger über meinen Partner familienversichern?

Hauptberuflich Selbstständige sind von der Familienversicherung ausgeschlossen (§ 10 SGB V). Für Ihren Partner kann eine Familienversicherung dagegen möglich sein, wenn er nicht hauptberuflich selbstständig ist und sein Gesamteinkommen höchstens 565 € im Monat beträgt (2026).

Quellen

  1. § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder – Abs. 4, abgerufen 21.10.2026
  2. § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz
  3. § 44 SGB V – Krankengeld
  4. § 10 SGB V – Familienversicherung
  5. Bundesrat: Drucksache 576/26 – Rechengrößen 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026
  6. Der Paritätische: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz soll 2027 stabil bleiben
Redaktion Selbstständigen-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern (Stand: 21. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und keine Krankenkasse. Bescheide und Widersprüche behandeln wir nur allgemein; im Einzelfall entscheiden Krankenkasse und Gerichte. Herausgeber: Selbstständigen-Check.de. Selbstständigen-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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