Ratgeber Nebeneinkünfte

Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter: Die Liste für Selbstständige

Als freiwillig versicherter Selbstständiger zahlen Sie nicht nur auf Ihren Gewinn. Die Kasse schaut auf alles, wovon Sie leben können. Diese Übersicht zeigt, welche Nebeneinkünfte beitragspflichtig sind, in welcher Reihenfolge die Kasse sie anrechnet und wo die Grenze liegt – nach den Regeln des GKV-Spitzenverbands, Stand Oktober 2026.

Redaktion Selbstständigen-Check.de Aktualisiert am 24. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Der Grundsatz: Die Kasse sieht Ihre gesamte Leistungsfähigkeit
  2. Die Übersicht: Welche Einnahmen beitragspflichtig sind
  3. In welcher Reihenfolge die Kasse Nebeneinkünfte anrechnet
  4. Sonderfall: Ehepartner privat versichert
  5. Beispielrechnung: Selbstständiger mit mehreren Nebeneinkünften
  6. Wie die Kasse die Einnahmen ermittelt
  7. Warum die PKV hier einfacher ist
Das Wichtigste in Kürze
  • Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können, unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung (§ 240 SGB V, § 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
  • Bei Selbstständigen zählt zuerst der Gewinn, dann Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitsentgelt und sonstige Einnahmen wie Miete und Kapitalerträge – zusammen höchstens bis 5.812,50 € im Monat (2026), 2027 im Szenario 6.375 €.
  • Nicht beitragspflichtig sind unter anderem Erbschaften, Kindergeld, Wohngeld, Darlehen und – für die Krankenversicherung – ein Minijob.
  • Ist der Ehepartner privat versichert und verdienen Sie selbst weniger als er, kann die Kasse sein Einkommen anteilig mitrechnen, höchstens bis zur halben Bemessungsgrenze.
  • Der PKV-Beitrag hängt von keiner dieser Einnahmen ab.

Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter sind alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können: bei Selbstständigen zuerst der Gewinn, dann Renten, Arbeitsentgelt, Mieten, Zinsen, Dividenden, Unterhalt und Veräußerungsgewinne – zusammen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat (2026), 2027 im Szenario 6.375 €. Beitragsfrei bleiben etwa Erbschaften, Kindergeld, Wohngeld und in der Krankenversicherung ein Minijob (§ 240 SGB V, Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, Stand Oktober 2026).

Der Grundsatz: Die Kasse sieht Ihre gesamte Leistungsfähigkeit

Für Pflichtversicherte ist die Sache einfach: Sie zahlen auf ihren Lohn. Für freiwillige Mitglieder schreibt § 240 Abs. 1 SGB V vor, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Wie das geht, regelt der GKV-Spitzenverband in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BVSzGs), zuletzt geändert am 20.03.2024. Sie sind für alle Kassen verbindlich.

Entscheidend ist § 3 Abs. 1 BVSzGs: Beitragspflichtig sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Renten, Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können – ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Steuerfreibeträge helfen deshalb oft nicht. Darlehen gelten dagegen nicht als Einnahme.

Die Übersicht: Welche Einnahmen beitragspflichtig sind

Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter – Auswahl, Stand 24.10.2026; Quellen: § 240 SGB V, Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (20.03.2024), Katalog des GKV-Spitzenverbands (26.05.2026)
EinnahmeBeitragspflichtig?Was genau zählt
Gewinn aus selbstständiger TätigkeitjaArbeitseinkommen laut Steuerbescheid (§ 15 SGB IV), nicht der Umsatz
Arbeitsentgelt aus einer BeschäftigungjaBruttoentgelt, wenn die Beschäftigung nicht geringfügig ist
Minijob (geringfügig entlohnt)Krankenversicherung nein, Pflege jaBSG, Urteile vom 16.12.2003 und 29.11.2006
MieteinnahmenjaÜberschuss nach Werbungskosten (AfA, Zinsen); Verlust zählt nicht gegen andere Einnahmen
Zinsen, Dividenden, Kursgewinnejaabzüglich 51 € Werbungskosten im Jahr, kein Sparer-Pauschbetrag
Gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge, BetriebsrentejaZahlbetrag; eigene Regeln für den Beitragssatz
Unterhalt vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnerjaeinschließlich darin enthaltener Vorsorgebeiträge (BSG, 28.06.2022, B 12 KR 11/20 R)
Veräußerungsgewinne (Betrieb, GmbH-Anteile, Immobilie nach § 23 EStG)jaals einmalige Einnahme auf zwölf Monate verteilt
ErbschaftneinErträge aus dem geerbten Vermögen dagegen ja
Kindergeld, WohngeldneinBSG, Urteile vom 25.11.1981
Darlehennein§ 3 Abs. 1 Satz 4 BVSzGs

Die Liste ist nicht vollständig. Für Sonderfälle wie Kapitalleistungen aus Versicherungen, Pflegegeld oder Leistungen des Jobcenters gilt der Katalog des GKV-Spitzenverbands. Die Details zu den beiden häufigsten Nebeneinkünften stehen in eigenen Ratgebern: Krankenkassenbeiträge auf Mieteinnahmen und Krankenversicherung auf Kapitalerträge.

In welcher Reihenfolge die Kasse Nebeneinkünfte anrechnet

Für hauptberuflich Selbstständige legt § 7 Abs. 3 BVSzGs eine feste Reihenfolge fest. Sie bestimmt, welche Einnahmen unter die Bemessungsgrenze fallen und welche darüber beitragsfrei bleiben.

1. Arbeitseinkommen

Der Gewinn aus der hauptberuflichen Selbstständigkeit kommt immer zuerst.

2. Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Beziehen Sie schon eine Rente, folgt ihr Zahlbetrag.

3. Versorgungsbezüge

Zum Beispiel Betriebsrenten oder Pensionen.

4. Arbeitsentgelt

Lohn aus einer Beschäftigung neben der Selbstständigkeit, wenn sie nicht geringfügig entlohnt ist.

5. Sonstige Einnahmen

Miete, Kapitalerträge, Unterhalt und alles Weitere, was die Leistungsfähigkeit bestimmt.

Sobald die Summe die Bemessungsgrenze erreicht, ist Schluss. Für die Einnahmen 1, 4 und 5 gilt mit Krankengeldanspruch der allgemeine Satz von 14,6 %, sonst 14,0 % – jeweils zuzüglich Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung (§ 7 Abs. 3 BVSzGs). Für Renten und Versorgungsbezüge gelten eigene Sätze.

Was das in Euro heißtBei 4.500 € Gewinn bleiben 2027 im Szenario noch 1.875 € Platz bis zur Grenze von 6.375 €. Auf 1.000 € Miete und Zinsen im Monat zahlen Sie dann 220 € mehr (22,0 %, mit Krankengeld, kinderlos). Bei 6.500 € Gewinn zahlen Sie auf dieselben 1.000 € nichts – Sie liegen bereits beim Höchstbeitrag von 1.402,50 €.

Sonderfall: Ehepartner privat versichert

Eine Regel überrascht viele Paare. Ist Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner nicht gesetzlich versichert – etwa weil er privat versichert ist –, rechnet die Kasse sein Einkommen unter Umständen mit (§ 2 Abs. 4 BVSzGs). Zuerst zählen Ihre eigenen Einnahmen, dann die Ihres Partners bis zur Hälfte der gemeinsamen Summe, höchstens bis zur halben Bemessungsgrenze. Für gemeinsame Kinder werden Beträge abgezogen.

Die Regel greift nicht, wenn Ihre eigenen Einnahmen die halbe Bemessungsgrenze übersteigen (2026: 2.906,25 € im Monat) oder höher sind als die Ihres Partners, und auch nicht, wenn Sie dauernd getrennt leben. Für Selbstständige mit einem guten Gewinn spielt sie deshalb selten eine Rolle. Wichtig wird sie in der Gründungsphase oder in einem schwachen Jahr: Dann kann der Kassenbeitrag höher ausfallen als nach dem eigenen Gewinn erwartet.

Beispielrechnung: Selbstständiger mit mehreren Nebeneinkünften

Ein 38-jähriger Fotograf hat 2.800 € Gewinn im Monat. Dazu kommen ein Minijob als Dozent mit 450 € im Monat, 300 € Mietüberschuss und 1.251 € Zinsen im Jahr. Er ist kinderlos und hat Krankengeld gewählt.

Beispielrechnung 2027 (Szenario: Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend; 22,0 % Krankenversicherung mit Krankengeld, Zusatzbeitrag 2,9 %, Pflege kinderlos 4,5 % laut Entwurf) – Stand 24.10.2026
Einnahme pro MonatBetragbeitragspflichtig (Kranken)
Gewinn2.800,00 €2.800,00 €
Minijob450,00 €0,00 €
Mietüberschuss300,00 €300,00 €
Zinsen (1.251 € − 51 €) ÷ 12104,25 €100,00 €
Summe3.654,25 €3.200,00 €

Krankenversicherung: 3.200 € × 17,5 % (14,6 % + 2,9 %) = 560,00 €. Pflegeversicherung: Hier zählt der Minijob mit, also 3.650 € × 4,5 % = 164,25 €. Zusammen zahlt der Fotograf 2027 im Szenario 724,25 € im Monat. Nur auf den Gewinn wären es 616,00 € (2.800 € × 22,0 %). Die Nebeneinkünfte kosten ihn also 108,25 € im Monat oder 1.299 € im Jahr.

In der PKV wäre keine dieser Einnahmen beitragsrelevant. Ab welchem Gewinn ein PKV-Tarif für sein Alter günstiger ist, zeigt der Gewinnschwellen-Rechner mit Feldern für Miete und Kapitalerträge.

Wie die Kasse die Einnahmen ermittelt

Die Kasse fragt Ihre Einnahmen mit einem Fragebogen ab – bei Beginn der Mitgliedschaft und danach regelmäßig (§ 6 BVSzGs). Gewinn und Mieteinnahmen weisen Sie über den Einkommensteuerbescheid nach, Arbeitsentgelt über die Entgeltbescheinigung. Der Beitrag wird zunächst vorläufig nach dem letzten Steuerbescheid festgesetzt und nach dem Bescheid des jeweiligen Jahres endgültig abgerechnet, mit Nachzahlung oder Erstattung (§ 240 Abs. 4a SGB V, § 6a BVSzGs). Legen Sie die Nachweise nicht binnen drei Jahren vor, setzt die Kasse die Bemessungsgrenze an. Was Sie gegen einen Bescheid tun können, erklären die Ratgeber Beitragsbescheid der Krankenkasse und Widerspruch gegen den Beitragsbescheid.

Für Angestellte gilt übrigens eine ganz andere Frage: Ob Nebeneinkünfte über die Versicherungspflichtgrenze und damit über den Weg in die PKV entscheiden, erklärt JAEG-Check.de zu Nebenjob und Kapitalerträgen.

Warum die PKV hier einfacher ist

In der freiwilligen GKV wächst der Beitrag mit jeder Einnahmequelle – bis zum Höchstbeitrag von 1.402,50 € im Monat (2027, Szenario, kinderlos, mit Krankengeld). Jedes Jahr kommen Fragebogen, Nachweise und eine mögliche Nachzahlung dazu. In der PKV entfällt das alles: Der Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Tarif und Gesundheit bei Vertragsbeginn. Miete, Zinsen oder ein Nebenjob ändern daran nichts. Dazu kommen vertraglich zugesicherte Leistungen (§ 206 Abs. 1 VVG) und schnellere Facharzttermine: 60 % der Privatversicherten bekommen einen Termin in unter vier Wochen, gesetzlich Versicherte 35 % (Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA, 2025).

Vor dem Wechsel prüft ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk mit Ihnen die Gesundheitsfragen (anonym per Risikovoranfrage), die Beiträge für Familienangehörige und die Entwicklung im Alter. Ab 55 ist der Weg zurück in die GKV meist versperrt (§ 6 Abs. 3a SGB V). Ob die politische Idee einer „Gesundheitsabgabe“ auf alle Einkommensarten daran etwas ändern würde, lesen Sie unter Sozialabgaben auf Kapitalerträge.

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Häufige Fragen

Welche Einnahmen sind bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig?

Alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können: Gewinn aus selbstständiger Arbeit, Arbeitsentgelt, Renten, Versorgungsbezüge, Mieten, Zinsen, Dividenden, Unterhalt vom Ex-Partner und Veräußerungsgewinne (§ 240 SGB V und Katalog des GKV-Spitzenverbands). Zusammen zählen sie höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Sind Nebeneinkünfte bei der Krankenkasse beitragspflichtig?

Für freiwillig Versicherte grundsätzlich ja. Ausnahmen gibt es, etwa für einen Minijob (in der Krankenversicherung beitragsfrei, in der Pflegeversicherung nicht) und für Einnahmen, die das Sozialrecht wegen ihres Zwecks generell nicht als Einkommen zählt, zum Beispiel Kindergeld und Wohngeld.

Muss ich als Selbstständiger auf meinen Minijob Krankenkassenbeiträge zahlen?

In der Krankenversicherung nicht: Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist für freiwillig Versicherte nicht beitragspflichtig (BSG, Urteile vom 16.12.2003). In der Pflegeversicherung zählt es nach der Rechtsprechung dagegen mit (BSG, Urteil vom 29.11.2006, B 12 P 2/06 R).

Zählt das Einkommen meines Ehepartners für meinen Kassenbeitrag?

Nur wenn Ihr Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist, also etwa privat. Dann rechnet die Kasse sein Einkommen anteilig mit – höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. Das gilt nicht, wenn Ihre eigenen Einnahmen die halbe Bemessungsgrenze oder die Einnahmen Ihres Partners übersteigen (§ 2 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Wo steht, was beitragspflichtig ist?

In § 240 SGB V und in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands (zuletzt geändert am 20.03.2024). Daneben veröffentlicht der GKV-Spitzenverband einen alphabetischen Katalog der Einnahmen mit ihrer Bewertung (Stand 26.05.2026). Beide sind für alle Kassen verbindlich.

Quellen

  1. § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder – abgerufen 24.10.2026
  2. GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (zuletzt geändert 20.03.2024) – §§ 2, 3, 5, 7; abgerufen 24.10.2026
  3. GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V – Stand 26.05.2026
  4. GKV-Spitzenverband: Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
  5. § 15 SGB IV – Arbeitseinkommen
  6. Bundesrat: Drucksache 576/26 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 – Zustimmung ausstehend
Redaktion Selbstständigen-Check.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern (Stand: 24. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und keine Krankenkasse. Bescheide und Widersprüche behandeln wir nur allgemein; im Einzelfall entscheiden Krankenkasse und Gerichte. Herausgeber: Selbstständigen-Check.de. Selbstständigen-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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