Inhalt (9 Abschnitte)
- Was heißt „vorläufig“ bei der Beitragsfestsetzung?
- Vom vorläufigen zum endgültigen Beitrag: der Ablauf
- Gewinneinbruch: Beitrag anpassen lassen
- Drei-Jahres-Frist: Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?
- Beispiel: Der Gewinn halbiert sich
- Vorläufiger Beitragsbescheid: Ihre Checkliste
- Wenn Sie nicht einverstanden sind
- Häufige Missverständnisse zum vorläufigen Bescheid
- Vorläufig, nachgezahlt, rückwirkend: Was die PKV anders macht
- Die Kasse setzt Beiträge von Selbstständigen zunächst vorläufig fest, nach dem zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid, ab dem Monat nach dessen Ausfertigung (§ 240 Abs. 4a SGB V).
- Mit dem Steuerbescheid des jeweiligen Jahres folgt die endgültige Festsetzung – rückwirkend, mit Nachzahlung oder Erstattung.
- Bei einer Gründung dienen die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen als Grundlage.
- Weisen Sie Ihre Einnahmen auf Verlangen nicht binnen drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres nach, gilt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat (2026).
- Bricht der Gewinn ein, können Sie aktuelle Nachweise einreichen; über eine frühere Anpassung entscheidet die Kasse im Einzelfall.
Ein vorläufiger Beitragsbescheid bedeutet: Die Krankenkasse hat Ihren Beitrag als Selbstständiger nach dem zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid festgesetzt und berechnet ihn mit dem Steuerbescheid des betreffenden Jahres rückwirkend neu (§ 240 Abs. 4a SGB V). Bei höherem Gewinn zahlen Sie nach, bei niedrigerem erhalten Sie Geld zurück, nie unter dem Mindestbeitrag. Stand: Oktober 2026.
Was heißt „vorläufig“ bei der Beitragsfestsetzung?
Der Steuerbescheid eines Jahres liegt oft erst ein bis zwei Jahre später vor. Damit die Kasse trotzdem laufend Beiträge erheben kann, nutzt sie das Beste, was sie hat: den letzten verfügbaren Bescheid. Das Gesetz schreibt dieses Vorgehen vor und verbindet es mit einer späteren Korrektur. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
- Bestehende Selbstständigkeit: Grundlage ist der zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid. Er gilt ab dem Monat, der auf seine Ausfertigung folgt.
- Gründung: Grundlage sind die nachgewiesenen, voraussichtlichen Einnahmen. Ein einfacher Businessplan oder eine Gewinnprognose genügt der Kasse oft nicht; sie verlangt Belege.
Das Ergebnis steht im Beitragsbescheid. Wie er aufgebaut ist und was Sie darin prüfen, beschreibt der Ratgeber Beitragsbescheid der Krankenkasse für Selbstständige.
Vom vorläufigen zum endgültigen Beitrag: der Ablauf
1. Vorläufige Festsetzung
Die Kasse setzt den Beitrag nach dem letzten Steuerbescheid fest. Sie zahlen Monat für Monat diesen Betrag.
2. Steuerbescheid des Jahres
Sie legen den neuen Einkommensteuerbescheid vor, spätestens binnen drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres.
3. Endgültige Festsetzung
Die Kasse rechnet das gesamte Jahr neu. Nachzahlung oder Erstattung folgen mit dem Bescheid.
4. Neuer vorläufiger Wert
Der neue Steuerbescheid wird auch Grundlage für die weitere vorläufige Festsetzung.
| Zeitpunkt | Ereignis | Grundlage des Beitrags |
|---|---|---|
| Januar bis Mai 2026 | Bescheid für 2023 liegt vor | Gewinn laut Steuerbescheid 2023 |
| Juni 2026 | Finanzamt erlässt den Steuerbescheid 2024 (Ausfertigung im Juni) | – |
| ab Juli 2026 | Beitrag wird ab dem Monat nach Ausfertigung angepasst | Gewinn laut Steuerbescheid 2024 |
| nach Vorlage des Bescheids 2024 | Endgültige Festsetzung für 2024 | tatsächlicher Gewinn 2024; Differenz rückwirkend |
Wie hoch die Differenz ausfällt, hängt von Ihrem Gewinn ab. Das Rechenbeispiel finden Sie auf der Seite Krankenkasse-Nachzahlung für Selbstständige, Ihre Zahl liefert der Nachzahlungs-Rechner.
Gewinneinbruch: Beitrag anpassen lassen
Bricht Ihr Gewinn ein – etwa durch Auftragsverlust, Krankheit oder eine Neuausrichtung –, zahlen Sie vorläufig weiter nach dem alten, höheren Wert. Sie müssen nicht bis zum Steuerbescheid warten, um das zu ändern:
- Aktuelle Nachweise einreichen: zum Beispiel eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), eine Einnahmenüberschussrechnung oder die Bescheinigung Ihres Steuerberaters.
- Schriftlich beantragen: Beschreiben Sie die Lage kurz und nennen Sie den Zeitraum, für den Sie eine Anpassung wünschen.
- Entscheidung der Kasse: Ob und ab wann die Kasse den Beitrag senkt, entscheidet sie im Einzelfall. Eine rückwirkende Absenkung vor dem Nachweis ist nicht üblich; die endgültige Festsetzung gleicht die Differenz ohnehin aus.
- Untergrenze: Auch bei Verlust zahlen Sie mindestens nach 1.318,33 € im Monat (2026), also ein Beitrag von mindestens 286,08 € mit Krankengeld, kinderlos.
Das Gegenstück: Steigt der Gewinn deutlich, ist eine Rücklage sinnvoll. Wie hoch sie sein sollte, steht in der Rücklage-Tabelle auf der Nachzahlungs-Seite.
Drei-Jahres-Frist: Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?
Die Pflicht zum Nachweis hat eine Grenze. Weisen Sie Ihre tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Kasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, werden die vorläufigen Beiträge endgültig nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt – 2026 1.261,31 € im Monat (kinderlos, mit Krankengeld). Drei Regeln mildern das:
- Eine Bescheinigung des Finanzamts, dass noch kein Steuerbescheid vorliegt, stoppt diese Festsetzung für zwölf Monate.
- Ist bereits nach der Grenze festgesetzt worden, können Sie binnen zwölf Monaten nach Bekanntgabe eine Neufestsetzung beantragen und den Steuerbescheid nachreichen.
- Bis zur Vorlage des Steuerbescheids ist die Verjährung der Beitragsansprüche gehemmt. Die Kasse verliert den Anspruch also nicht, nur weil Sie warten.
Die Rechtsprechung hat die Regelung bislang als verfassungsgemäß angesehen, etwa das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Oktober 2024; ob das Bundessozialgericht abschließend entscheidet, ist offen (Sekundärquelle, Stand Oktober 2026). Als Selbstständiger sollten Sie sich nicht darauf verlassen, sondern Nachweise zeitnah einreichen.
Beispiel: Der Gewinn halbiert sich
Eine Designerin hatte laut Steuerbescheid 60.000 € Gewinn (5.000 € im Monat). Die Kasse setzt vorläufig 1.085,00 € im Monat an (2026, kinderlos, mit Krankengeld, 21,7 %). Dann verliert sie einen Großkunden, der tatsächliche Gewinn beträgt nur 30.000 € (2.500 € im Monat). Der endgültige Beitrag läge bei 542,50 € im Monat. Zahlt sie das ganze Jahr den vorläufigen Wert, hat sie 542,50 € × 12 = 6.510 € zu viel bezahlt, die sie erst mit dem Steuerbescheid zurückbekommt. Reicht sie früh aktuelle Nachweise ein, schont das ihre Liquidität in der schwachen Phase. Umgekehrt gilt: Steigt der Gewinn dagegen auf 90.000 € im Jahr, zahlt sie höchstens 1.261,31 € im Monat – aber rückwirkend für das ganze Jahr.
| Tatsächlicher Gewinn pro Monat | Endgültiger Beitrag | Differenz pro Jahr |
|---|---|---|
| 2.500 € | 542,50 € | −6.510 € (Erstattung) |
| 5.000 € | 1.085,00 € | 0 € |
| 6.000 € | 1.261,31 € | +2.115,72 € (Nachzahlung) |
Vorläufiger Beitragsbescheid: Ihre Checkliste
- Bescheid lesen: Steht „vorläufig“ im Text, ist die spätere Neuberechnung angekündigt.
- Steuerbescheid vorlegen: sobald er da ist, ohne auf die Aufforderung zu warten.
- Rücklage bilden: bei steigendem Gewinn mit dem Unterschied zwischen aktuellem und vorläufigem Beitrag.
- Bei sinkendem Gewinn: aktuelle Nachweise einreichen und Anpassung anregen.
- Fristen notieren: Widerspruch einen Monat, Nachweis drei Jahre, Neufestsetzung zwölf Monate.
- Einkommen aus anderen Quellen: Miet- und Kapitalerträge können mit einbezogen werden (§ 240 SGB V); melden Sie sie vollständig.
Wenn Sie nicht einverstanden sind
Ein vorläufiger Bescheid ist ein Verwaltungsakt wie jeder andere. Sie können Widerspruch einlegen, wenn Sie Fehler in der Berechnung sehen – etwa den falschen Gewinn, den falschen Beitragssatz oder fehlende Kinderabschläge. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 84 SGG). Die Zahlungspflicht bleibt dabei grundsätzlich bestehen. Allgemeine Informationen zum Vorgehen finden Sie unter Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall (§ 2 RDG).
Häufige Missverständnisse zum vorläufigen Bescheid
- „Vorläufig heißt, ich muss noch nicht zahlen.“ Nein. Der vorläufige Beitrag ist sofort fällig; vorläufig ist nur die Höhe.
- „Die Kasse darf nur nach oben korrigieren.“ Nein. Die endgültige Festsetzung kann ebenso zu einer Erstattung führen.
- „Ohne Steuerbescheid passiert nichts.“ Doch. Nach drei Jahren ohne Nachweis gilt die Beitragsbemessungsgrenze.
- „Umsatz ist die Grundlage.“ Nein. Maßgeblich ist das Arbeitseinkommen, also der Gewinn (§ 15 SGB IV).
Vorläufig, nachgezahlt, rückwirkend: Was die PKV anders macht
Die gesetzliche Systematik ist logisch, aber für Selbstständige unbequem: Ihr Beitrag folgt Ihrem Gewinn mit Verzögerung, und einen Teil der Rechnung bekommen Sie erst später. Die private Krankenversicherung nimmt Ihnen diese Unsicherheit ab, denn der Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Leistungsumfang und Selbstbehalt und steht im Vertrag. Es gibt keine vorläufige Phase, keinen Steuerbescheid als Berechnungsgrundlage und keine Nachforderung für gute Jahre.
Ob die PKV für Sie auch finanziell passt, hängt vor allem vom Gewinn und vom Alter ab. Im Beispiel eines 35-Jährigen mit Komfort-Tarif und gleichwertigem Krankentagegeld liegt die Schwelle bei rund 2.900 € Monatsgewinn (eigene Berechnung, GKV 2027 im Szenario); bei 5.000 € ist die PKV rund 417 € im Monat günstiger. Wer mehrere Angehörige mitversichert, rechnet anders. Der Gewinn-Check bezieht Familie und Krankentagegeld ein und liefert das Ergebnis vor jeder Kontaktangabe, ohne Gesundheitsfragen. Spezialisierte Experten aus unserem Partnernetzwerk prüfen auf Wunsch echte Angebote.
Häufige Fragen
Was bedeutet vorläufiger Beitragsbescheid der Krankenkasse?
Die Kasse setzt Ihren Beitrag zunächst nach dem zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid fest und behält sich vor, ihn nach dem Steuerbescheid des jeweiligen Jahres endgültig zu bestimmen (§ 240 Abs. 4a SGB V). Die Differenz wird nachgezahlt oder erstattet.
Wann wird der vorläufige Beitrag endgültig?
Sobald Sie den Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr vorlegen, setzt die Kasse endgültig fest. Legen Sie ihn auf Verlangen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres vor, wird nach der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgesetzt.
Kann ich den Beitrag senken, wenn mein Gewinn eingebrochen ist?
Sie können der Kasse aktuelle Nachweise einreichen, etwa eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Bescheinigung Ihres Steuerberaters. Ob und ab wann sie den vorläufigen Beitrag anpasst, entscheidet die Kasse im Einzelfall. Spätestens die endgültige Festsetzung gleicht die Differenz aus, nie aber unter den Mindestbeitrag von 286,08 € (2026).
Darf die Krankenkasse Beiträge rückwirkend verlangen?
Ja, bei der endgültigen Festsetzung gilt der neue Beitrag für das gesamte Jahr. Die Verjährung der Beitragsansprüche ist bis zur Vorlage des Steuerbescheids gehemmt (§ 240 Abs. 4a SGB V).
Was passiert, wenn ich noch keinen Steuerbescheid habe?
Legen Sie der Kasse eine Bescheinigung des Finanzamts vor, dass für das Jahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben wurde. Dann unterbleibt die Festsetzung nach der Beitragsbemessungsgrenze für zwölf Monate.
Gibt es einen vorläufigen Beitrag auch in der PKV?
Nein. Der PKV-Beitrag steht im Vertrag und hängt von Eintrittsalter, Tarif und Selbstbehalt ab, nicht vom Steuerbescheid. Eine rückwirkende Neuberechnung nach dem Gewinn gibt es dort nicht.
Quellen
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern (Stand: 21. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und keine Krankenkasse. Bescheide und Widersprüche behandeln wir nur allgemein; im Einzelfall entscheiden Krankenkasse und Gerichte. Herausgeber: Selbstständigen-Check.de. Selbstständigen-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.