Ratgeber Mindestbeitrag

Selbstständig ohne Einkommen: Krankenversicherung und Mindestbeitrag

Krankenversichert müssen Sie auch ohne Einkommen sein. Die Kasse rechnet dann mit einer Mindestbemessung: Der Beitrag sinkt, aber nicht auf null. Hier lesen Sie, was das konkret kostet, was im Verlustjahr passiert und wie Sie bei Zahlungsproblemen handeln.

Redaktion Selbstständigen-Check.de Aktualisiert am 21. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (11 Abschnitte)
  1. Selbstständig ohne Einkommen: Welche Krankenversicherung gilt?
  2. Mindestbemessung: Was die Kasse bei Verlust oder Null-Gewinn verlangt
  3. Verlustjahr: Rückwirkend nur bis zum Mindestbeitrag
  4. Gründungsphase: Beitrag, solange der Gewinn noch fehlt
  5. Familienversicherung: Warum sie für Selbstständige meist ausscheidet
  6. Wenn der Beitrag nicht bezahlbar ist: Schulden und Notlagentarif
  7. Ohne Einkommen, aber mit Rücklagen oder Vermögen: Was zählt?
  8. Gewinn und Umsatz: Worauf es bei der Kasse ankommt
  9. Krankengeld bei Mindestbeitrag: Was Sie im Krankheitsfall bekommen
  10. Ihre nächsten Schritte bei geringem oder fehlendem Einkommen
  11. Und wenn Sie wieder verdienen? Kasse oder PKV neu bewerten
Das Wichtigste in Kürze
  • In der freiwilligen Krankenversicherung gilt eine Mindestbemessung von 1.318,33 € im Monat (2026), 2027 im Szenario 1.376,67 € (§ 240 Abs. 4 SGB V).
  • Der Mindestbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2026 rund 286,08 € (mit Krankengeld, kinderlos), 2027 im Szenario 302,87 €.
  • Verluste senken den Beitrag nur bis zur Mindestbemessung; ein negatives Einkommen wird nicht darunter berücksichtigt.
  • Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht über die Familienversicherung abgesichert, auch ohne Einkommen (§ 10 SGB V).

Auch wer als Selbstständiger kein Einkommen hat, muss krankenversichert sein. In der freiwilligen Kasse gilt eine Mindestbemessung von 1.318,33 € im Monat (2026), daraus folgt ein Mindestbeitrag von rund 286,08 € für Kranken- und Pflegeversicherung, 2027 im Szenario 302,87 €. Ein Verlust senkt den Beitrag nicht darunter (§ 240 Abs. 4 SGB V, Stand Oktober 2026).

Selbstständig ohne Einkommen: Welche Krankenversicherung gilt?

Seit 2009 besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Hauptberuflich Selbstständige sind nicht pflichtversichert; sie können sich freiwillig in der Kasse versichern oder privat (§ 5 Abs. 5 SGB V). Ohne Einkommen ändert sich daran nichts: Es gibt keinen beitragsfreien Zustand. Wer zuvor angestellt war, wird nach dem Ende der Pflichtversicherung oft automatisch freiwillig weiterversichert; wer privat versichert ist, zahlt weiter den vereinbarten Beitrag.

Die Frage ist deshalb nicht, ob, sondern wie hoch der Beitrag bei geringem oder fehlendem Gewinn ist. Die Antwort ist in der Kasse die Mindestbemessung, in der PKV der feste Vertragsbeitrag.

Mindestbemessung: Was die Kasse bei Verlust oder Null-Gewinn verlangt

Die Kasse bemisst den Beitrag an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens aber an einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V): 1.318,33 € im Jahr 2026, 1.376,67 € im Jahr 2027 (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Darauf entfallen 14,6 % (mit Krankengeld) bzw. 14,0 %, der Zusatzbeitrag und die Pflegeversicherung.

Mindestbeitrag Kranken- und Pflegeversicherung, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 % – eigene Berechnung nach § 240 SGB V, Stand 21.10.2026; 2027 im Szenario (Pflege kinderlos 4,5 % laut Kabinettsentwurf)
Einkommenssituation20262027 (Szenario)
Verlust oder Gewinn bis zur Mindestbemessung (mit Krankengeld)286,08 €302,87 €
Dasselbe ohne Krankengeld (Satz 14,0 %)278,17 €rund 295 €
Gewinn 2.000 € im Monat434 €440 €
Gewinn 3.000 € im Monat651 €660 €

Der Mindestbeitrag zeigt, was Sie in der Kasse im Extremfall zahlen. Die gesamte Staffel nach Gewinn finden Sie in der Beitragstabelle 2027, die Erklärung im Ratgeber Mindestbeitrag für Selbstständige.

Verlustjahr: Rückwirkend nur bis zum Mindestbeitrag

Die Kasse setzt den Beitrag zuerst vorläufig fest, in der Regel nach dem letzten Steuerbescheid, und rechnet nach dem Steuerbescheid des Jahres ab (§ 240 Abs. 4a SGB V). Rutscht Ihr Gewinn in einem Jahr in den negativen Bereich, wird die Mindestbemessung angesetzt: Der Verlust mindert den Beitrag nicht weiter und wird nicht mit anderen Jahren verrechnet.

Beispiel (2026, eigene Berechnung): Der letzte Bescheid weist 36.000 € Gewinn aus, vorläufig sind das 3.000 € im Monat und 651 € Beitrag. Das Jahr schließt mit einem Verlust ab. Der endgültige Beitrag beträgt 286,08 € im Monat. Die Differenz von rund 365 € im Monat wird für das Jahr erstattet, also rund 4.379 €. Damit das nicht zu spät geschieht, sollten Sie bei einem Gewinneinbruch schon während des Jahres aktuelle Nachweise einreichen und eine Anpassung der vorläufigen Festsetzung beantragen.

Andere Einnahmen zählen mit:Bei freiwillig Versicherten gehören alle Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Bemessung, auch Miete und Kapitalerträge (§ 240 SGB V). Ein Verlust im Betrieb senkt den Beitrag also nicht, wenn Sie daneben Einnahmen haben.

Gründungsphase: Beitrag, solange der Gewinn noch fehlt

In den ersten Monaten fehlt oft der Steuerbescheid. Die Kasse setzt den Beitrag dann nach Ihren nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen fest und mindestens nach der Mindestbemessung. Planen Sie realistisch: Eine zu niedrige Schätzung führt später zur Nachzahlung, eine zu hohe belastet die Liquidität. Rechnen Sie mit dem Nachzahlungs-Rechner durch, was passiert, wenn der Gewinn später deutlich höher ausfällt.

Wer aus der Pflicht- oder Familienversicherung kommt, hat bei einem Wechsel in die PKV eine kurze Frist: Der Austritt ist binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse möglich (§ 188 Abs. 4 SGB V). Ob in der Gründungsphase die Kasse oder die PKV die bessere Wahl ist, hängt von der Gewinnprognose und vom Alter ab; der Gewinn-Check gibt eine Orientierung.

Familienversicherung: Warum sie für Selbstständige meist ausscheidet

Viele hoffen, ohne Einkommen über den Partner mitversichert zu sein. Das funktioniert für Sie als hauptberuflich Selbstständigen nicht: Familienversichert ist nur, wer nicht hauptberuflich selbstständig ist und ein Gesamteinkommen von höchstens 565 € im Monat (2026; 2027 im Entwurf 590 €) hat (§ 10 SGB V). Ein Ehepartner ohne Einkommen, der selbst nicht selbstständig ist, kann unter bestimmten Bedingungen über Sie familienversichert sein. Ab 01.01.2028 kommt für familienversicherte Ehegatten ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten hinzu, mit Ausnahmen (BGBl. 2026 I Nr. 228).

Wenn der Beitrag nicht bezahlbar ist: Schulden und Notlagentarif

Bleiben Beiträge offen, fallen Säumniszuschläge an, und bei längerem Rückstand kann der Leistungsanspruch auf akute Behandlungen ruhen. Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, ist in der Regel über diese versichert; dazu berät das Jobcenter. In der PKV mahnt der Versicherer zweifach, danach wechselt der Vertrag in den Notlagentarif, der nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände abdeckt (§ 193 Abs. 6–7 VVG, § 153 VAG). Der Basistarif ist auf den Höchstbeitrag der Kasse begrenzt (2026 höchstens 1.017,18 €) und halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit.

Die wichtigste Regel: Sprechen Sie früh mit Ihrer Kasse oder Ihrem Versicherer, bevor Rückstände anwachsen. Rücklagen für Nachzahlungen und schwache Monate sind in beiden Systemen die beste Vorsorge.

Ohne Einkommen, aber mit Rücklagen oder Vermögen: Was zählt?

Für freiwillig Versicherte zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dazu gehören neben dem Gewinn aus der Selbstständigkeit auch Einnahmen aus Vermietung und Kapitalerträge; Vermögen selbst ist dagegen nicht beitragspflichtig, nur dessen laufende Erträge. Wer also ein Jahr ohne Gewinn überbrückt, indem er Erspartes aufzehrt, zahlt dafür keinen höheren Beitrag. Zinsen und Dividenden dagegen erhöhen die Bemessung, auch wenn der Betrieb Verlust macht.

Eine Besonderheit gilt für Zeiten, in denen die Kasse keinen aktuellen Nachweis hat: Dann stützt sie sich auf den letzten Steuerbescheid. Wenn Ihre Lage sich seither deutlich verschlechtert hat, sollten Sie das mit aktuellen Unterlagen (Gewinnprognose, betriebswirtschaftliche Auswertung) belegen und eine Anpassung der vorläufigen Festsetzung beantragen.

Gewinn und Umsatz: Worauf es bei der Kasse ankommt

Maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz (§ 15 SGB IV). Ein Betrieb kann hohen Umsatz und trotzdem keinen Gewinn haben. Betriebsausgaben mindern den Gewinn und damit den Beitrag – aber nur, wenn sie steuerlich anerkannt sind, denn die Kasse folgt dem Steuerbescheid. Das gilt auch für Abschreibungen: Ein hoher Abzug im Gründungsjahr kann den Gewinn auf null drücken, der Beitrag liegt dann beim Mindestbeitrag. Schwankende Jahre gleichen sich nicht aus: Ein Verlustjahr wird nicht mit einem Gewinnjahr verrechnet, im Gewinnjahr zahlen Sie den vollen Satz.

Krankengeld bei Mindestbeitrag: Was Sie im Krankheitsfall bekommen

Wer mit Wahlerklärung versichert ist, erhält bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ab der 7. Woche. Es richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen, bei der Mindestbemessung also nur nach rund 30,76 € pro Tag (2026) (§§ 44, 46, 47, 53 SGB V). Das reicht für Fixkosten kaum. Ohne Wahlerklärung gibt es gar kein Krankengeld. Wer in der Gründungsphase mit geringem Gewinn arbeitet, sollte deshalb prüfen, ob eine Absicherung der Arbeitskraft über eine eigene Rücklage oder ein privates Krankentagegeld nötig ist. Dessen Höhe hängt am Nettoeinkommen, das in der Gründung erst wachsen muss; welche Nachweise Versicherer im ersten Jahr verlangen, klären Experten im Einzelfall.

Ihre nächsten Schritte bei geringem oder fehlendem Einkommen

1. Beitrag prüfen

Vergleichen Sie Ihren Bescheid mit der Mindestbemessung. Liegt er höher, obwohl Ihr Gewinn gesunken ist, reichen Sie aktuelle Nachweise ein.

2. Mit der Kasse sprechen

Bei Zahlungsproblemen früh Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren, bevor Rückstände entstehen.

3. Rücklage bilden

Planen Sie für gute Monate eine Rücklage für die Nachzahlung ein, auch wenn der Beitrag aktuell niedrig ist.

Und wenn Sie wieder verdienen? Kasse oder PKV neu bewerten

Mit wachsendem Gewinn verschiebt sich die Rechnung. Im Beispiel (35 Jahre, Komfort-Tarif mit gleichwertigem Krankentagegeld) ist die PKV ab rund rund 2.900 € Monatsgewinn günstiger als die Kasse (2027, Szenario). Wer in der Gründung steckt, kann das früh planen: Ein junges Eintrittsalter und ein gesunder Zustand wirken sich dauerhaft auf den PKV-Beitrag aus. Eine individuelle Berechnung übernimmt ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk – kostenlos und unverbindlich, mit allen Vor- und Nachteilen.

Häufige Fragen

Muss ich als Selbstständiger ohne Einkommen krankenversichert sein?

Ja. In Deutschland besteht für alle Einwohner eine Krankenversicherungspflicht, gesetzlich oder privat (§ 193 VVG, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Als hauptberuflich Selbstständiger ohne Einkommen zahlen Sie in der Kasse mindestens den Beitrag aus der Mindestbemessung.

Wie hoch ist der Mindestbeitrag für Selbstständige?

Für 2026 beträgt die Mindestbemessung 1.318,33 € im Monat. Mit Krankengeld, kinderlos und Zusatzbeitrag 2,9 % ergibt das rund 286,08 € für Kranken- und Pflegeversicherung; ohne Krankengeld 278,17 €. Für 2027 sind im Szenario 302,87 € zu erwarten.

Kann ich als Selbstständiger ohne Einkommen familienversichert sein?

Nicht als hauptberuflich Selbstständiger. Familienversicherung setzt unter anderem voraus, dass Sie nicht hauptberuflich selbstständig sind und ein Gesamteinkommen von höchstens 565 € im Monat (2026) haben (§ 10 SGB V). Ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen kann dagegen unter bestimmten Bedingungen mitversichert sein.

Was passiert im Verlustjahr mit meinem Kassenbeitrag?

Die Kasse setzt den Beitrag zunächst nach dem letzten Steuerbescheid fest und rechnet nach dem Steuerbescheid des Jahres ab. Fällt ein Verlust an, gilt mindestens die Mindestbemessung. Der Beitrag kann sich so rückwirkend auf den Mindestbeitrag verringern; eine Erstattung gibt es höchstens bis dahin (§ 240 Abs. 4a SGB V).

Was tun, wenn ich den Krankenkassenbeitrag nicht zahlen kann?

Sprechen Sie sofort mit der Kasse über Ratenzahlung oder Stundung und legen Sie aktuelle Einkommensnachweise vor. Unbezahlte Beiträge verursachen Säumniszuschläge, und bei Rückstand kann der Leistungsanspruch auf akute Behandlung ruhen. Prüfen Sie außerdem, ob Sie Anspruch auf Leistungen des Jobcenters haben.

Was passiert in der PKV, wenn ich nicht zahlen kann?

Bei Beitragsrückstand mahnt der Versicherer; anschließend kann der Vertrag in den Notlagentarif überführt werden, der nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände abdeckt (§ 193 Abs. 6–7 VVG, § 153 VAG). Wer hilfebedürftig ist, kann im Basistarif den Beitrag halbieren lassen. Sprechen Sie vorher mit dem Versicherer.

Quellen

  1. § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder – abgerufen 21.10.2026
  2. § 10 SGB V – Familienversicherung
  3. § 193 VVG – Versicherungspflicht, Notlagentarif
  4. § 153 VAG – Notlagentarif
  5. Bundesrat: Drucksache 576/26 – Rechengrößen 2027 – Zustimmung ausstehend
Redaktion Selbstständigen-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern (Stand: 21. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherungsmakler und keine Krankenkasse. Bescheide und Widersprüche behandeln wir nur allgemein; im Einzelfall entscheiden Krankenkasse und Gerichte. Herausgeber: Selbstständigen-Check.de. Selbstständigen-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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